Neue Regelungen zu Krankenfahrten ab 01.01.2004
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Vorweg: Wir sind bemüht Anfragen zu den Neuen Regelungen bei Krankenfahrten, entsprechend der aktuellen Bestimmungen, zu beantworten.
Fragen Sie einfach bei uns telefonisch nach
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Patienten - Merkblatt für die neue Situation der Krankenfahrten mit Taxi und Mietwagen
ab dem Jahr 2004
I. Grundsatz: vorherige Verordnung des Arztes + vorherige Genehmigung durch Krankenkasse
Verordnung: Arzt verordnet unter
zwei Maßnahmen
- Beförderung muss im Zusammenhang mit einer Krankenkassenleistung
zwingend
medizinisch notwendig sein.
- Angabe der zwingend medizinischen Notwendigkeit auf der Verordnung
- Notwendigkeit der - auf dem direkten Weg zu erfolgenden - Beförderung ist
gesondert
für Hin- und Rückfahrt zu begründen
- Sofern keine medizinischen Gründe entgegenstehen, ist eine Sammelfahrt
unter Angabe
der Patientenzahl zu verordnen, wenn mehrere Patienten zum gleichen Ziel zu
fahren sind
Generelle Zulässigkeit für Krankenfahrten - Verordnung ohne
Genehmigung der
Krankenkasse:
- Fahrten zu Krankenkassenleistungen, die stationär erbracht
werden ( Hin- u. Rückfahrt)
- Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung (im
Krankenhaus)
gemäß §115a SGB V
( muß unter Angabe der Behandlungsdaten unbedingt auf Transportschein
angekreuzt sein)
Allgemeine Vorraussetzung: Verkürzung oder Vermeidung einer teil- oder
vollstationären
Krankenhausbehandlung
- Fahrten zu ambulanten Operation im Krankenhaus oder in
Vertragsarztpraxen,
sowie zu
Vor- oder Nachbehandlung dieser OP,
Ausnahmsweise Zulässigkeit für Krankenfahrten- Verordnung bei folgenden ambulanten Behandlungen
Der Patient wird mit einem grunderkrankungsbedingten Therapieschema
behandelt,
das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist und
die
Behandlung selbst oder der Krankheitsverlauf beeinträchtigt den Patienten so,
dass eine
Beförderung zur Verhinderung von Lebens- und Gesundheitsgefahren
unerlässlich ist.
Diese beiden Vorraussetzungen sind in der Regel erfüllt bei
- Fahrten zur Dialysebehandlung
- Fahrten zur Strahlentherapie
- Fahrten zur Chemotherapie
Auch andere Grunderkrankungen können im Einzelfall unter diese Regelungen
fallen ( Bsp.
MS-Patienten, Schlaganfall, Parkinson, u.s.w.)
Immer gilt: vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich
Ärztliche Verordnungen sind der Krankenkasse mit dem Genehmigungsantrag
frühzeitig
vorzulegen. Die Krankenkasse legt Dauer, Art des Beförderungsmittels, Geltung für
Hin- und
Rückfahrt fest.
Alle laufenden und ins Jahr 2004 hineinreichend bewilligten
Fahrtkostenübernahmen
müssen für den Zeitraum
ab 1.1.04 nach den obigen Vorraussetzungen neu beantragt
werden. Alle nicht
genehmigten, aber durchgeführten
Fahrten müssen in voller Höhe
bar bezahlt werden.
II. Zuzahlungsregelung
Achtung : Alle alten
Befreiungsausweise verlieren am 31.12.2003 ihre
Gültigkeit. Dies gilt auch dann, wenn die alten
Befeiungsausweise eine Gültigkeit über diesen Zeitraum hinaus
ausweisen.
- Neue Zuzahlungsregelung:
Der Patient hat je Fahrt 10% der Beförderungskosten einer verordneten
Beförderung- mind. 5 €
und höchstens 10€ - zu entrichten. Kostet die Fahrt
weniger als
5€, ist der Fahrpreis zu zahlen.
Die bisherige " 13 Euro-Regelung" entfällt mit dem 31.12.2003!
- Belastungsgrenze ab
2004
Infos zur
Belastungsgrenze:
Grundsatz: 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum
Lebensunterhalt
Ausnahme: 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt bei
chronisch
Kranken, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind.
- Überschreiten der
Belastungsgrenze:
Patienten, die ihre
persönlich Belastungsgrenze erreichen, werden auf Antrag für
den Rest des
Kalenderjahres von weiteren
Zuzahlungen von der Krankenkasse
freigestellt. Die Krankenkasse ist
verpflichtet, dann eine entsprechende Bescheinigung
über das Überschreiten der Belastungsgrenze zu erteilen. Für die
Belastungsgrenze
sind alle Zuzahlungen, also
nicht mehr nur wie bisher die für Arznei- und Verbandsmittel,
Fahrkosten
und Heilmittel, sonder auch
b.s.p.w die Zuzahlungen im Krankenhaus,
bei stationärer Vorsorge- und Reha-
Leistungen sowie weitere Hilfsmittel,
die bisher
unberücksichtigt blieben, einzubeziehen.
- Berechnung der Belastungsgrenze
- Für den
ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehöriger/ Lebenspartner
vermindern sich die Bruttoeinnahmen in 2004 um 4347 Euro, für jeden
weiteren um
2898
Euro.
- Davon
wiederum eine Ausnahme: bei eigenen Kindern des Patienten oder Kindern
des
Lebenspartners sind 3648
Euro b.z.w. bei Alleinerziehenden 4347 Euro abzuziehen.
- Beschädigten -
Grundrenten nach Bundesversorgungsgesetz u.Ä. werden nicht angerechnet.
Wegen der Schwierigkeit der Berechnung ist zwingend die
Beratung bei der Krankenkasse zu empfehlen,
die eine theoretische Berechnung durchzuführen hat.
Die hier enthaltenen Informationen beruhen auf den aktuell vorliegenden Erkenntnissen , wegen der noch sehr unterschiedlichen Auslegung der neuen gesetzlichen Situation erheben sie allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Rechtssicherheit. Insbesondere bietet diese Information keine Rechtsgrundlage für Haftungsansprüche gegen den Herausgeber.
Wir versuchen Änderungen der neuen Regelungen
schnellstmöglich hier zu veröffentlichen.
Können dafür aber keine Garantie geben !!!
Noch eine Bitte zum Schluß:
Lieber Patient, die neue, für
Sie nachteilige und beschwerliche Situation haben Sie der Politik zu
verdanken.
Bitte lassen Sie Ihre Verärgerung
darüber nicht an unserem Fahrpersonal aus, sondern wenden Sie sich an den
Bundestagsabgeordneten Ihres
Wahlkreises und an Ihre Krankenkasse! Das Taxi- und Mietwagen - Gewerbe
steht Ihnen als einziger
Verkehrsdienstleister weiterhin 365 Tage rund um die Uhr zur Verfügung.
Ouelle: BZP Stand 11.12.2003